Zuständigkeiten & Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung, nachteilige Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren, indem man andere Flächen im Sinne des Arten- und Umweltschutz ökologisch aufwertet, ist im Bundesnaturschutzgesetz und im Baugesetzbuch klar geregelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, § 135a BauGB).
Der Gesetzgeber hat gemäß § 135a (2) des Baugesetzbuches die Zuständigkeit für die Durchführung aller Maßnahmen, die auf Flächen jenseits der eigentlichen Eingriffsgrundstücke durchgeführt werden sollen, auf die Kommunen übertragen.
Seit 2017 ist mit § 4c auch die Zuständigkeit für die Kontrollen der Durchführung auf die Kommunen übertragen worden.
In den meisten Fällen werden die Kosten für die Maßnahmen über Satzungen an die Vorhabenträger oder die privaten Bauherren weitergegeben. Hierdurch entsteht eine weitere Verbindlichkeit zur Umsetzung der Maßnahmen.
Wer ist für die Durchführung der Maßnahmen zuständig?
Die Ausweisung von kommunalen Baugebieten ist hoheitliche Aufgabe der Gemeinden und fällt unter die städtebauliche Eingriffsregelung.
Für die Durchführung der auf den Baugrundstücken festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ist nach § 135a Abs. 1 BauGB der Vorhabenträger bzw. Bauherr zuständig.
Für die außerhalb der Baugrundstücke durchzuführenden Maßnahmen ist nach § 135a Abs. 2 BauGB die Gemeinde zuständig.
Damit gelten hier teilweise abweichende Kompensations-Regeln als bei anderen Eingriffen wie z.B. durch Straßenbau.
Doch wer kontrolliert, ob die Maßnahmen umgesetzt werden?
Bis 2017 waren jeweils die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise zuständig.
Was kommunale Baugebiete angeht, ist die Zuständigkeit seit 2017 aufgeteilt: die Untere Baubehörde soll die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf privaten Grundstücken kontrollieren, die Gemeinden die Umsetzung von Maßnahmen außerhalb der privaten Baugrundstücke.
Die Unteren Naturschutzbehörden in Niedersachsen sind seit 2013 per Verordnung verpflichtet, ein Kompensationsflächenkataster zu führen (NkompVzVO). Grünordnungspläne müssen als Teil von Bebauungsplänen seit 2017 ins Internet gestellt werden.
Seit 2022 sollen gemäß dem Niedersächsischen Weg sowohl Kompensationsmaßnahmen nach Bundesnaturschutzgesetz (z.B. Straßenbau) als auch Kompensationsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (z.B. kommunale Baugebiete) in einem zentralen Online-Verzeichnis für Niedersachsen einsehbar sein. Dieses befindet sich noch im Aufbau.
Außerdem regeln die Umweltinformationsgesetze (UIG) auf Bundes- und Landesebene, dass Behörden einen freien Zugang zu Umweltinformationen schaffen und Umweltinformationen verbreiten sollen.
Das Umweltinformationsgesetz
Nach Niedersächsischem Umweltinformationsgesetz (NUIG) hat prinzipiell jede Person, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.
Welches sind die informationspflichtigen Stellen nach NUIG?
Praktisch alle Behörden sind informationspflichtig, so z.B. alle Landesbehörden, alle kommunalen Behörden (u.a. die Untere Naturschutzbehörde, aber auch Gemeindeverwaltungen), Gerichte, juristische Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Was gilt als Umweltinformation?
Der Zustand von Boden, Wasser, Luft, Natur und Landschaft ist ebenso gemeint wie die Themen Lärm, Abfall, Emissionen und ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Schließlich beinhaltet der Begriff alle Maßnahmen, die sich auf die Umwelt oder die genannten Faktoren auswirken können oder die zum Schutz der Umwelt getroffen wurden. Den Behörden vorliegende Informationen aus diesen Themenbereichen müssen der Öffentlichkeit voraussetzungslos zugänglich gemacht werden.
Was kann ich tun, wenn ich keine oder eine abschlägige Antwort erhalte?
Grundsätzlich können Sie nach drei Monaten gemäß § 75 VwGO mit einer Untätigkeitsklage drohen und diese ggf. erheben, sofern die Behörde weiterhin nicht antwortet. Sollte die Behörde Ihre Anfrage ablehnen, können Sie innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch einlegen.
Welche Kosten entstehen für eine Anfrage?
Kosten werden nicht erhoben für die Erteilung einfacher Auskünfte und für die Einsichtnahme in Umweltinformationen an Ort und Stelle. Sicherheitshalber kann direkt mit der Anfrage darum gebeten werden, dass möglicherweise anfallende Kosten vorab mitgeteilt werden.
Sie können was bewirken!
Wir alle können uns über Ausgleichsmaßnahmen informieren und Druck auf die Behörden ausüben, diese umzusetzen.
Wie das geht, erfahren Sie unter Mitmachen & Kontakt.

Grünland umgewandelt werden müssen